Art. 59 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
| 1. |
die Übereinstimmung mit
| a) |
den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, |
| b) |
den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6, |
| c) |
den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1, |
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| 2. |
beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie |
| 3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. |
2Die Art. 62 bis 62b bleiben bleibt unberührt.
Art. 60 Baugenehmigungsverfahren
1Bei Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde
| 1. |
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, |
| 2. |
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes, |
| 3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. |
2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.
Art. 61 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt [Bis 31.01.2021: unterschrieben] sein, der bauvorlageberechtigt ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
| 1. |
die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf, |
| 2. |
in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. |
(3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung...