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Bauordnung Bayern / Art. 59 - 73a Abschnitt III Genehmigungsverfahren

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Art. 59 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Übereinstimmung mit

 

a)

den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

 

b)

den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6,

 

c)

den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,

 

2.

beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

2Die Art. 62 bis 62b bleiben bleibt unberührt.

Art. 60 Baugenehmigungsverfahren

1Bei Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,

 

2.

Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.

Art. 61 Bauvorlageberechtigung

 

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt[1] [Bis 31.01.2021: unterschrieben] sein, der bauvorlageberechtigt ist.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

 

2.

in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

 

(3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung...

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