(1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. 3In den Wohnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine barrierefrei sein. 4Art. 32 Abs. 6 Satz 2, Art. 35 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.
(2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 2Dies gilt insbesondere für
| 1. |
Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, |
| 2. |
Tageseinrichtungen für Kinder, |
| 3. |
Sport- und Freizeitstätten, |
| 4. |
Einrichtungen des Gesundheitswesens, |
| 5. |
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, |
| 7. |
Gaststätten, die keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, |
| 9. |
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. |
3Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. 4Toilettenräume und [Bis 31.12.2024: notwendige ] Stellplätze für Besucher und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. 5Diese Anforderungen gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 6Die Anforderungen an Gaststätten, die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen, sind im Rahmen des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu beach...