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Baugesetzbuch / §§ 162 - 164 Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung

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§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung

 

(1) 1Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

 

1.

die Sanierung durchgeführt ist oder

 

2.

die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder

 

3.

die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder

 

4.

die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.

2Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

 

(2) 1Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 2Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. 3Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 4Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

 

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

 

(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung

 

1.

das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder

 

2.

das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.

2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.

 

(2) 1Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich...

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