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Batteriegesetz [bis 06.10.2025] / § 6 [bis 31.12.2020]

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[1]

§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien

(1) 1Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. 2Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitzustellen. 3Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet ist. 2Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. 3Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.

(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss

1.

für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,

2.

allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,

3.

die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rückna...

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