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Batteriegesetz [bis 06.10.2025] / § 15 Erfolgskontrolle

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(1) 1Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über

 

1.

die Masse der Gerätebatterien, die im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im Fall der Bevollmächtigung von den durch die Bevollmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

 

2.

die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind selbst zurückgenommene Massen und Massen, die von anderen Rücknahmesystemen zurückgenommen und diesen abgekauft wurden, getrennt auszuweisen,

 

3.

die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen,

 

4.

die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien,

 

5.

die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien sowie

 

6.

die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse.

2Jeder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, dem Rücknahmesystem, das er betreibt, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Satz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen des Rücknahmesystems bereitzustellen. 3Die Dokumentation nach Satz 1 ist durch die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigt...

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