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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz / §§ 6 - 15 Abschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure

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§ 6 Pflichten des Herstellers

 

(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn

 

1.

das Produkt nach den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gestaltet und hergestellt worden ist,

 

2.

die technische Dokumentation nach der Anlage 2 erstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen wurde,

 

3.

der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach § 18 ausgestellt hat und

 

4.

die CE-Kennzeichnung nach § 19 angebracht wurde.

 

(2) Der Hersteller bewahrt die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form auf.

 

(3) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der in den §§ 4 und 5 genannten Normen oder technischen Spezifikationen, auf die in der Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

 

(4) 1Hat ein Hersteller Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. 2Sofern die Konformität nicht hergestellt werden kann, nimmt der Hersteller das Produkt zurück oder ruft es zurück. 3Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Hers...

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