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Bahamas, Abkommen über den Auskunftsaustausch / Art. 5 Informationsaustausch

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(1) 1Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermittelt die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. 2Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf zur Verfügung gestellt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. 3Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen in ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

 

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

 

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

 

(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung...

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