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Azubi-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfa ... / Redaktioneller Anhang: Auszug aus dem Manteltarifvertrag vom 20.04.2016:

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§ 3 Arbeitszeit

3.1

Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-Tage-Woche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf 10 Stunden nicht überschreiten.

 

3.2

Ruhepausen und Ruhezeiten

Jedem/r Arbeitnehmer(ln) sind in jeder Woche zwei, in der Regel zusammenhängende Ruhetage von je 24 Stunden, anschließend an eine 10stündige Nachtruhe, zu gewähren. Die Arbeitsnehmer(lnnen) müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

 

3.5

Jugendliche und Auszubildende

Die Ruhetage für Jugendliche richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. An den Tagen vor der Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein.

Eine Beschäftigung vor der Berufsschule ist unzulässig.

Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen nicht auf Berufsschultage gelegt werden. Soweit Jugendliche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag in der Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag angerechnet werden, wenn die Berufsschule ohne Pausen nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dauert.

 

3.6

Sonntage

Alle Beschäftigten haben Anspruch auf mindestens 10 freie Sonntage pro Kalenderjahr (außerhalb des Jahresurlaubes).

§ 7 Urlaub

 

7.2

Urlaubslänge

Die Höhe des vollen Jahresurlaubes ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

vom 19. bis 35. Lebensjahr 28 Arbeitstage
ab dem 36. Lebensjahr 30 Arbeitstage

Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.

Arbeitnehmer(lnnen) erhalten im Jahr ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einmal 3 zusätzliche Arbeitstage.

 

7.2.1

Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage einer ...

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