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Außenwirtschaftsverordnung / §§ 46 - 48 Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte

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§ 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

 

(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn

 

1.

die Güter sich

 

a)

in einem Drittland befinden oder

 

b)

im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und

 

2.

die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.

 

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist.

§ 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland

 

(1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden, wenn sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:

 

1.

Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Nummer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38, VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),

 

2.

Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste,

 

3.

Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32 oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste,

 

4.

Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern oder

 

5.

Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 Millimetern.

 

(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821[1] [Bis 08.09.2021: Verordnung (EG) Nr. 428/2009] erfassten Güter bedürfen der Genehmigung, wenn

 

1.

sich die Güter

 

a)

in einem Drittland befinden oder

 

b)

im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,

 

2.

die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen und

 

3.

d...

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