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Außenwirtschaftsgesetz / § 2 Begriffsbestimmungen

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(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft[1] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft], die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und

 

1.

über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder

 

2.

im Fall von Software oder Technologie über deren Übertragung aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg in einem Drittland bestimmt.

2Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. 3Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.

 

(3) Ausfuhr ist

 

1.

die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und

 

2.

die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen in Drittländern.

 

(4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.

 

(5) Ausländer sind alle Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften[2] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaften], die keine Inländer sind.

 

(6) Auslandswerte sind

 

1.

unbewegliche Vermögenswerte im Ausland,

 

2.

Forderungen in Euro gegen Ausländer und

 

3.

auf andere Währungen als Euro lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.

 

(7) Besti...

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