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Auslandsunterhaltsgesetz / §§ 7 - 12 Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen

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§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration

 

(1) 1Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow[1] [Vom 26.11.2015 bis 17.08.2021: Amtsgericht Pankow/Weißensee].

 

(2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.

 

(3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 8 Inhalt und Form des Antrages

 

(1) Der Inhalt eines an einen anderen Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009.

 

(2) Der Inhalt eines an einen anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gerichteten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses Übereinkommens.

 

(3) 1In den nicht von den Absätzen 1 und 2 erfassten Fällen soll der Antrag alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können, insbesondere

 

1.

den Familiennamen und die Vornamen des Berechtigten; ferner seine Anschrift, den Tag seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters,

 

2.

den Familiennamen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner seine Anschrift, den...

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