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Auslandstrennungsgeldverordnung / § 12 Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen

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(1) 1Haben beide Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach dieser Verordnung, kann jede berechtigte Person nur Leistungen wie eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhalten; Reisebeihilfen für Heimfahrten werden nach § 13 Absatz 1 Satz 1 gewährt. 2Wenn Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die in häuslicher Gemeinschaft mit der berechtigten Person leben, in der bisherigen Wohnung verbleiben, erhält einer der Ehegatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld wie eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person. 3Steht dem Ehegatten oder Lebenspartner einer berechtigten Person Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

(2) Bei Umsetzungen, Versetzungen und Abordnungen an demselben Dienstort wird Auslandstrennungsgeld weitergewährt.

 

(3) 1Einer berechtigten Person wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 2 Absatz 1 und bei Aufhebung einer Abordnung Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 längstens bis zu dem Zeitpunkt weitergewährt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. 2Ist die Aufgabe der Unterkunft nicht zumutbar, wird Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für die Dauer der neuen dienstlichen Maßnahme weitergewährt.

 

(4) Bei der Berechnung des Auslandstrennungsgelds werden ab dem Tag ihres Wirksamwerdens berücksichtigt:

 

1.

Ernennungen und Beförderungen,

 

2.

rückwirkende Einweisungen in eine Planstelle.

 

(5) 1Ist einer berechtigten Person die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten oder ist sie infolge von Disziplinarmaßnahmen oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung ihres Dienstes gehindert, kann für die Dauer ...

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