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Auslandinvestmentgesetz [bis 01.01.2004] / § 3 Vertragsbedingungen; Verkaufsprospekt; Antragsvordruck

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(1) 1Vor Vertragsabschluß ist dem Erwerber eines ausländischen Investmentanteils ein datierter Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft beizufügen. 3Auf die Beifügung der in Satz 2 genannten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn der Verkaufsprospekt den wesentlichen Inhalt dieser Unterlagen sowie einen Hinweis auf die Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält, bei der diese Unterlagen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden. 4Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die Hinweise auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten müssen.

 

(2) 1Der Verkaufsprospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. 2Er muß insbesondere Angaben enthalten

 

1.

über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

 

2.

über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

 

3.

darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens oder das gesamte Vermögen in Einlagen gehalten wird sowie ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen und aufgrund welcher sonstigen Voraussetzungen Geschäfte mit Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen getätigt werden;

 

4.

darüber, wie der Wert eines Investmentanteils sowie der Ausgabe- und der Rücknahmepreis berechnet werden;

 

5.

über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anteilinhaber in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;

 

6.

über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.

3Außerdem ist in den Verkaufsprospekt ein Rechenschaftsbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufzunehmen oder dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen. 4Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, daß die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde nicht untersteht und ob und inwieweit die bei der Depotbank und bei anderen Unternehmen unterhaltenen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind. 5Die Behörde kann verlangen, daß in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.

 

(3) 1Für ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 2Der Verkaufsprospekt dieser Investmentvermögen muß darüber hinaus Angaben enthalten

 

1.

über den organisierten Markt, an dem die Anteile des Investmentvermögens gehandelt werden;

 

2.

darüber, daß der an dem organisierten Markt ermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens von dem Nettoinventarwert des Investmentvermögens abweichen kann sowie ob und welche Maßnahmen von der Investmentgesellschaft im Falle einer erheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom Nettoinventarwert des Investmentvermögens getroffen werden;

 

3.

darüber, daß die Anteilinhaber von der Investmentgesellschaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensteils verlangen können.

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