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Ausführungsgesetz zum SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe ... / § 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

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(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

 

1.

die Oberbürgermeisterin beziehungsweise der Oberbürgermeister oder die Landrätin beziehungsweise der Landrat oder die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister eines nach § 1 Abs. 2 bestimmten örtlichen Trägers der Jugendhilfe oder eine von ihnen bestellte Vertretung,

 

2.

die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die Stellvertretung,

 

3.

die kommunale Gleichstellungsbeauftragte.

 

(2) In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

 

1.

das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk das Jugendamt seinen Sitz hat, aus der mit Vormundschafts-, Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft,

 

2.

die für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Stelle,

 

3.

das staatliche Schulamt,

 

4.

das Gesundheitsamt,

 

5.

die Polizeibehörde,

 

6.

die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände, wenn diese im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässig sind. 2Zusätzlich kann der Jugendhilfeausschuss bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässigen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen,

 

7.

der Stadt- oder Kreissportbund,

 

8.

der Kreisrat der Schülerinnen und Schüler,

 

9.

der Kreisrat der Eltern,

 

10.

der Kreisrat der Lehrkräfte,

 

11.

[1]der Kreiskitaelternbeirat der Kindertagesbetreuung.

 

(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 2 ist durch die entsprechende Stelle eine Stellvertretung zu bestimmen.

 

(4) 1Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen, Männer und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. 2Für die laufende Wahlperiode kann diese Bestimmung durch Beschluß des Jugendhilfeausschusses erfolgen.

 

(5) 1Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige hinzuziehen und soll junge Menschen an den Beratungen beteiligen, die von der Entscheidung betroffen sein werden. 2Das gilt auch für Beratungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung.

[1] Nr. 11 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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