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Ausführungsgesetz zum SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe ... / § 25 Abschnitt VIII Durchführungsbestimmungen

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§ 25 Durchführungsbestimmungen

 

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe regeln die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen und Beglaubigungen durch Satzung.

 

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden.

 

(3) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Bestimmungen zu treffen:

 

1.

Bestimmungen über Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Zusammenhang mit den erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzrechts, des Unterhaltsvorschußrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs- und Bundeserziehungsgeldgesetz,

 

2.

Bestimmungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

3.

Bestimmungen über den Rahmen von Vereinbarungen zwischen Trägem der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(4) 1Werden durch Bundesrecht die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe verändert, so ist ein nach Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg erforderlicher finanzieller Ausgleich für dadurch entstehende Mehrbelastungen zu schaffen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgleichszahlung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

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