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Ausführungsgesetz zum SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe ... / § 10 Landes-Kinder- und Jugendausschuss

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(1) 1Zur Beratung der Landesregierung wird ein Landes-Kinder- und Jugendausschuss gebildet, dessen Mitglieder und für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied vom Landtag und den in Absatz 2 genannten Gremien und Institutionen benannt werden. 2Die Amtszeit des Landes-Kinder- und Jugendausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. 3Er wird erstmalig nach dem Zusammentreten des Landtags in seiner 6. Wahlperiode gebildet. 4Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentreten eines neuen Landes-Kinder- und Jugendausschusses.

 

(2) 1In den Landes-Kinder- und Jugendausschuss entsenden

 

1.

[2]der Landtag eine von ihm zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, die auf Vorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke gewählt werden,

Bis 22.01.2020:

1.

der Landtag insgesamt neun Mitglieder, die auf Vorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke vom Landtag gewählt werden,

 

2.

der Dachverband der Jugendverbände fünf Mitglieder,

 

3.

die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege fünf Mitglieder,

 

4.

der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V. zwei Mitglieder,

 

5.

der Landkreistag Brandenburg e. V. drei Mitglieder,

 

6.

die Familienverbände im Land Brandenburg und der Landeselternrat je ein Mitglied,

 

7.

der Landesschülerrat ein Mitglied,

 

8.

die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde sowie die Gesamtheit der freigeistigen Verbände je ein Mitglied,[3] [Bis 31.07.2019: und]

 

9.

die Hochschulen des Landes Brandenburg gemeinsam ein Mitglied,

 

10.

[4]der Landeskitaelternbeirat für Kindertagesbetreuung ein Mitglied,

 

11.

[5]die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zwei Mitglieder,

 

12.

[6]zwei Gewerkschaften jeweils ein Mitglied,

 

13.

[7]der Fachverband für Kinde...

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