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Ausführungsgesetz Kinder- und Jugendhilfegesetz Thüringen / § 9 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

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(1)[1] 1Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:

 

1.

die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes;

 

2.

die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Landesjugendamtes;

 

3.

eine für Kindertagesbetreuung zuständige Fachkraft, die von dem für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird;

 

4.

eine für die Familienbildung zuständige Fachkraft, die von dem für Familie zuständigen Ministerium benannt wird;

 

5.

eine für den Bereich der Hilfen zur Erziehung zuständige Fachkraft, die von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium benannt wird;

 

6.

die/der Thüringer Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann;

 

7.

die/der Thüringer Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge;

 

8.

die/der Thüringer Beauftragter für Menschen mit Behinderungen;

 

9.

eine Vertretung der mit Familien- oder Jugendsachen befassten Richterschaft oder der Justizverwaltung, die von dem für dem Justiz zuständigen Ministerium benannt wird;

 

10.

je eine Vertretung des schulpsychologischen Dienstes sowie der Lehrerschaft oder der Schulverwaltung, die von dem für die Schule zuständigen Ministerium benannt werden;

 

11.

eine vom Landesschulbeirat gewählte Vertretung;

 

12.

eine Vertretung der Polizei, die von dem für Polizei zuständigen Ministerium benannt wird;

 

13.

eine Vertretung der Bundesagentur für Arbeit;

 

14.

je eine Vertretung der evangelischen und katholischen Kirche sowie der jüdischen Kulturgemeinde, die von deren zuständigen Stellen benannt werden;

 

15.

eine Vertretung der Thüringer Landesmedienanstalt;

 

16.

eine Vertretung der landesweiten Elternvertretung für Kindertageseinrichtungen;

 

17.

zwei Vertretungen der Landesschülervertretung, die unterschiedlichen Schularten angehören;

 

18.

zwei junge Menschen als Vertretungen der Jugendmitbestimmungsgremien.

2Für jedes dieser Mitglieder ist von der entsendenden Stelle eine Stellvertretung zu benennen.

Bis 18.07.2024:

(1) 1Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:

1.

der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes, im Falle der Verhinderung die geschäftsordnungsmäßige Vertretung;

2.

die für die Jugendarbeit zuständige Fachkraft des Landesjugendamtes;

3.

eine für Kindertagesbetreuung zuständige Fachkraft, die von dem für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird;

4.

die/der Thüringer Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann;

5.

die/der Thüringer Beauftragte für Integration, Migration und Flüchtlinge;

6.

die/der Thüringer Beauftragter für Menschen mit Behinderungen;

7.

ein Richter oder ein Beamter der Justizverwaltung, der vom für die Justizverwaltung zuständigen Ministerium benannt wird;

8.

ein Vertreter des schulpsychologischen Dienstes sowie ein Lehrer oder ein Beamter, die vom für die Schulverwaltung zuständigen Ministerium benannt werden;

9.

ein vom Landesschulbeirat gewählter Vertreter;

10.

ein Vertreter der Polizei, der vom zuständigen Minister benannt wird;

11.

ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit;

12.

je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche sowie der jüdischen Kulturgemeinde, die von deren zuständigen Stellen benannt werden.

13.

ein Vertreter der landesweiten Elternvertretung für Kindertageseinrichtungen;

14.

zwei Vertreter der Landesschülervertretung, die unterschiedlichen Schularten angehören;

15.

zwei junge Menschen als Vertreter der Jugendmitbestimmungsgremien.

2Für jedes dieser Mitglieder ist von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter zu benennen.

 

(2) Die beratenden Mitglieder sollen fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen in Bereichen haben, die mit der Jugendhilfe im Zusammenhang stehen.

 

(3)[2] 1Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beruft die benannten Mitglieder sowie deren Stellvertretungen. 2Dazu sollen auch eine Vertretung selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII sowie eine Vertretung der im Bereich des SGB IX tätigen freien Träger und eine von der LIGA Selbstvertretung Thüringen e.V. benannte Vertretung gehören einschließlich der jeweiligen Stellvertretungen. 3Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann, auch auf Vorschlag des Landesjugendhilfeausschusses, weitere in der Kinder- und Jugendhilfe erfahrene Personen als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.

Bis 18.07.2024:

(3) 1Der für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Minister beruft die benannten Mitglieder sowie deren Stellvertreter. 2Er kann im Benehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss oder auf dessen Vorschlag weitere in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.

[1] Abs. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[2] Abs. 3 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes. Anzuwenden ab 19.07.2024.

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