Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ausführungsgesetz Kinder- und Jugendhilfegesetz Thüringen / § 20 Kinder- und Jugendschutz

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Kinder und Jugendliche sind vor [Bis 18.07.2024: körperlicher und seelischer ] [1]Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt zu schützen.

 

(2) 1Schwangere Frauen, werdende Mütter und Väter, Mütter und Väter sowie Personensorgeberechtigte[2] [Bis 18.07.2024: Mütter und Väter] sollen frühzeitig bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Pflege, Bildung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt werden, Risiken für das gesunde Aufwachsen von Kindern soll rechtzeitig begegnet und bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls konsequent durch wirksame frühe Förderung und rechtzeitige Hilfen für den notwendigen Schutz des Kindes gesorgt werden. 2Insbesondere sollen die zur Vermeidung von Überforderung und Fehlverhalten sowie zur Bewältigung besonderer Belastungen oder individueller Beeinträchtigungen der Schwangeren und der Personensorgeberechtigten erforderlichen Beratungen und Hilfen, bei Bedarf auch Leistungsträger übergreifend, möglichst frühzeitig und niedrigschwellig angeboten werden.

 

(3) 1Für das Erreichen der in Absatz 2 genannten Ziele stehen unter anderem ausgebildete Familienhebammen als Ansprechpartner zur Verfügung. 2Bei erkennbaren Risiken im Sinne des § 8a SGB VIII wirken diese darauf hin, dass die notwendigen Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen erfolgen.

 

(3a)[3] 1Die von Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt betroffenen Kinder und Jugendlichen haben Anspruch auf niedrigschwellige, unabhängige Beratung und Unterstützung zur Abwehr weiterer Gefährdungen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren, wahrnehmbaren und barrierefreien Form. 2Die Beratung und Unterstützung berücksichtigt nach den Umständen des Einzelfalls die Interessen und Bedürfnisse der jungen Menschen entsprechend deren Entwicklungsstand. 3Die familiäre Situation und soziale Beziehungen sollen in die Beratung einbezogen werden.

 

(4) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die für den Kinderschutz nach den Absätzen 1 bis 3a[4] [Bis 18.07.2024: 1 bis 3] erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, insbesondere Kinderschutzdienste, und Veranstaltungen einschließlich der präventiven Angebote im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach§ 80 SGB VIII ausweisen und gewährleisten, dass diese rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen sowie für junge Menschen mit Behinderung zugänglich und nutzbar sind[5]. 2Dabei ist auch eine gemeinsame Jugendhilfeplanung mehrerer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. 3Das Land fördert die in der Jugendhilfeplanung vorgesehenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

 

(5) Zu den Aufgaben des Jugendamtes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII gehört es in Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe und anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen in der Öffentlichkeit auf besondere Gefährdungen von Minderjährigen hinzuweisen und Jugendschutzmaßnahmen anzuregen, zu unterstützen und durchzuführen.

 

(6) Soweit die Polizei innerhalb ihrer Zuständigkeit Aufgaben zum Schutz von Minderjährigen wahrnimmt, ist das Jugendamt verpflichtet, die Polizei zu beraten und die Gesichtspunkte der Förderung von Erziehung und Entwicklung junger Menschen zur Geltung zu bringen.

 

(7) 1Die Polizei leistet in den Fällen des§ 42 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes. 2In den Fällen, in denen sonstige Maßnahmen zum Schutze junger Menschen erforderlich erscheinen, unterrichtet die Polizei das Jugendamt.

 

(8) 1Bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung (Jugendschutzkontrollen) soll das Jugendamt die Polizei unterstützen. 2Es soll auch eigene Kontrollen durchführen und die Polizei über die Ergebnisse entsprechend informieren. 3Soweit zweckmäßig, sind gemeinsame Kontrollen durchzuführen.

 

(9) 1Die Bediensteten der Polizei und des Jugendamtes sind befugt, Veranstaltungen und gewerblich genutzte Räume, in denen die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen jugendschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegt, während der Arbeit-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Das Gleiche gilt für Betriebe, die geschäftsmäßig Schriften, Videokassetten und andere Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen verbreiten, vorführen oder sonst zugänglich machen.

 

(10) 1Die Inhaber dieser Betriebe und die in den Räumen beschäftigten Personen sind auf Anforderung der in Absatz 8 genannten Bediensteten verpflichtet, Schriften, Videokassetten und andere Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen auszuhändigen, damit außerhalb der Räume des Betriebes geprüft werden kann, wie weit ihre Verbreitung, Vorführung oder sonstige Zugänglichmachung zulässig ist. 2Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die ausgehändigten Stücke sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet ode...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Ausführungsgesetz Kinder- u... / § 18 Landesjugendförderplan
Ausführungsgesetz Kinder- u... / § 18 Landesjugendförderplan

  (1)[1] 1Im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers stellt das Landesjugendamt einen Landesjugendförderplan auf, der den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII von ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren