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Ausführungsgesetz Kinder- und Jugendhilfegesetz Thüringen / § 19a Schulsozialarbeit

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(1) Schulsozialarbeit hat den Auftrag,

 

1.

mit eigenen sozialpädagogischen Angeboten Schulen in der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages zu unterstützen, um junge Menschen, die zum Ausgleich ihrer sozialen Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung zu fördern,

 

2.

dazu beizutragen, Bildungsbenachteiligungen zu vermeiden und abzubauen,

 

3.

Erziehungsberechtigte und Lehrer in sozialpädagogischen Fragen zu beraten sowie

 

4.

die Zusammenarbeit von Jugendamt und Schule sowie zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und der Schule zu fördern.

 

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll in der Jugendhilfeplanung ein angemessenes Angebot für Schulsozialarbeit berücksichtigen.

 

(3) 1Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss in Höhe von mindestens 22.251.000 Euro jährlich. 2Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium überprüft alle zwei Jahre die Höhe einer Anpassung des Zuschusses und informiert den für Jugend zuständigen Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung.

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