Informationen über diesen Tarifvertrag
Azubi-TV, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 19.05.2023 (AVE-Anfang: 01.08.2024)
Nummer: 054000100376
Klassifizierung: Azubi-TV
Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 19. Mai 2023
AVE
AVE Anfang 01. August 2024
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B1 vom 03. September 2024
Bemerkung
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Vom 20. August 2024
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 7 des Tarifvertragsgesetzes (TVG), dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Ausbildungsvergütungstarifvertrag im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 19. Mai 2023 einschließlich der Protokollnotiz vom 3. April 2024
– kündbar mit Frist von zwei Monaten, erstmals zum 31. Juli 2025 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, und dem Bundesverband Deutscher Steinmetze, Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, andererseits,
mit Wirkung vom 1. August 2024 mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Sachsen.
fachlich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen. Der Geltungsbereich ist im Anhang abgedruckt.
persönlich: Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung ausgebildet werden und eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die Mitglied im Dachverband der Betonstein- und Terrazzohersteller e. V. sind und diese Mitgliedschaft bis zum 21. Dezember 2005 (Stichtag) erworben haben.
Der Tarifvertrag mit Protokollnotiz ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papierund Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Ausbildungsvergütungstarifvertrag im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 19. Mai 2023
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Steinmetze, Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks
Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Sachsen. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen. |
§ 2 Höhe der Ausbildungsvergütung
1. |
Die Höhe der Ausbildungsvergütung beträgt
a) |
ab 1. August 2023:
im 1. Ausbildungsjahr |
890,00 € |
|
im 2. Ausbildungsjahr |
990,00 € |
|
im 3. Ausbildungsjahr |
1.140,00 € |
|
|
b) |
ab 1. August 2024:
im 1. Ausbildungsjahr |
925,00 € |
|
im 2. Ausbildungsjahr |
1.025,00 € |
|
im 3. Ausbildungsjahr |
1.175,00 € |
|
|
|
2. |
Der Arbeitgeber kann aus wirtschaftlichen und/oder betrieblichen Gründen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien die Ausbildungsvergütung um 20 Prozent absenken. Die Zustimmung ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses bei den Tarifvertragsparteien zu beantragen und gilt für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhäl... |