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Aufenthaltsverordnung / § 13a EU-Rückkehrausweis

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(1) 1Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. 2Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden.

 

(2) 1Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. 2Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten.

 

(3) 1Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. 2Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Ant...

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