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Aufenthaltsgesetz / § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

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(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

 

(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8[1] [Bis 30.10.2024: § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes oder des § 60 Abs. 8 Satz 1] vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.

 

(3) 1Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. 2Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. 3Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 4Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.

 

(4) 1Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen. [2] [Bis 31.05.2022: Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. ] 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. 3Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. 4Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 5Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.[3]

 

(5) 1Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 2Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

(6)[4]

 

(6) 1Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung; sie kann nach § 4a Absatz 2 erlaubt werden.[5] [Bis 29.02.2020: Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.]

 

(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024. Anzuwenden ab 31.10.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.06.2022.
[4] Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.05.2022.
[5] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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