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Atomrechtliche Entsorgungsverordnung / Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung

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1.

Kennung für elektronische Buchführungssysteme

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterzogen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat aus einer Buchstaben- und Zahlenkombination zu bestehen, aufgeteilt wie folgt:

AABBBCCCCDEEEEEE

Dabei gilt folgende Codierung:

AA

Die beiden ersten Stellen (AA) bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten.

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Code "_E" zu verwenden. Codes für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.
BBB

Die Stellen drei bis fünf (BBB) stehen für den Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen des Abfalls (Verursacherkürzel).

Das Verursacherkürzel wird vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes in einer Kürzelliste festgelegt, bei Bedarf aktualisiert und an zentraler Stelle zur Verfügung gestellt.
CCCC Die Stellen sechs bis neun (CCCC) sind Ziffern und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst wird.
D

Die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand wie folgt:

R Rohabfall (Kategorie gemäß Teil A: RA)

Z Zwischenprodukt (Kategorie gemäß Teil A: VA)

K Konditionierter Abfall (Kategorie gemäß Teil A: P1, P2, G1, G2)

Hinweis: Die o. g. Zuordnung des Verarbeitungszustandes zur Kategorie gemäß Teil A kann für in der Vergangenheit erfasste Datensätze abweichen.
EEEEEE Die Stellen elf bis sechszehn (EEEEEE) stehen für eine eindeutige Nummer bezogen auf die vorangegangene Kombination AABBBCCCCD.

Beispiel 1: _E[1]KWG[2]2016[3]R[4]000001[5]

2.

Kennz...

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