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Asylgesetz / §§ 34 - 43 Unterabschnitt 4 Aufenthaltsbeendigung

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§ 34 Abschiebungsandrohung

 

(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348[1] nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

 

1.

der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,

 

2.

dem Ausländer nicht der internationale Schutz[2] [Bis 11.06.2026: die Flüchtlingseigenschaft] zuerkannt wird,

2a.[3]

 

2a.

dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,

 

3.

die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,[4] [Bis 26.02.2024: und]

 

4.

[5]der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und

 

5.[6] [Bis 26.02.2024: 4.]

der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

2Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. 3Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

 

(2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026. Anzuwenden ab 12.06.2026.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026. Anzuw...

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