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AStG, Anwendungserlaß [außer Kraft] / 7. Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften

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7.0. Hinzurechnungsbesteuerung

7.0.1. Die §§ 7 bis 14 AStG (Hinzurechnungsbesteuerung) erstrecken die Steuerpflicht unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Einkünfte, die durch passiven Erwerb ausländischer Gesellschaften anfallen und einer niedrigen Besteuerung unterliegen (Zwischeneinkünfte).

7.0.2. Im Verhältnis zu anderen Bestimmungen ist das Folgende zu beachten:

 

1.

Die §§ 7 bis 14 AStG lassen eine eigene unbeschränkte Steuerpflicht ausländischer Gesellschaften im Inland unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992, BStBl. II, 972); die Hinzurechnungsbesteuerung greift dann nicht ein.

 

2.

Die Hinzurechnungsbesteuerung erstreckt sich nicht auf Einkünfte, die bei dem Steuerpflichtigen infolge anderer Vorschriften zu erfassen sind (z.B. nach den §§ 39 oder 41 AO).

 

3.

§ 42 AO geht den §§ 7 bis 14 AStG vor, soweit sich der Mißbrauch aus allgemeinen Merkmalen ergibt. Dies setzt allerdings voraus, daß die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 bis 14 AStG sich noch als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1991, BStBl. 1992 II, 1026).

Um § 42 AO anwenden zu können, müssen deshalb weitere Umstände hinzutreten, die die Gestaltung als Manipulation kennzeichnen, z.B. das Fehlen einer eigenen wirtschaftlichen Funktion von nur formal in die Einkünfteerzielung eingeschalteten ausländischen Gesellschaften (insbesondere Briefkastengesellschaften). Das bloße Erzielen von Einkünften aus passivem Erwerb löst hingegen für sich genommen nur eine Hinzurechnungsbesteuerung aus, rechtfertigt jedoch noch keinen Mißbrauchsvorwurf. Im Ergebnis enthalten die §§ 7 bis 14 AStG innerhalb ihres Regelungsbereichs eine dem § 42 AO vorgehende Sonderregelung (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991, BStBl. II, 1026, und vom 10. Juni 1992, BStBl. II, 1029).

 

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