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AStG, Anwendungserlaß [außer Kraft] / 17. Sachverhaltsaufklärung

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17.1 Anwendungsbereich

17.1.1. Im Unterschied zu § 16 AStG, der nur an § 160 AO anknüpft, bezieht sich § 17 AStG lediglich auf die Anwendung der §§ 5, 7 bis 15 AStG. Das Aufklärungsverlangen nach § 17 AStG ist ein Verwaltungsakt.

17.1.2. Zur Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG ist jeder an der Zwischengesellschaft beteiligte unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtige verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel, insbesondere die in § 17 Abs. 1 AStG genannten Unterlagen zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO). Er hat dafür alle ihm tatsächlich und rechtlich zugänglichen Unterlagen vorzulegen. Insbesondere hat er alles zu tun, um durch Ausübung seiner Gesellschafterrechte oder seiner sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten von den Gesellschaften, deren Organen oder dritten Personen über den Sachverhalt Aufklärung zu erlangen. Sind mehrere beteiligt, so haben sie dabei zusammenzuwirken, vor allem indem sie ihre Stimmrechte zweckentsprechend ausüben.

Die Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach § 17 Abs. 1 AStG kann auch zur Bestimmung und zur Überprüfung einer behaupteten Niedrigbesteuerung angebracht sein (BFH-Urteil vom 16. April 1986, BStBl. II, 736).

17.1.3. Die Beteiligten können sich nicht darauf berufen, daß sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können, wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten verschaffen oder einräumen lassen können (§ 90 Abs. 2 AO).

17.1.4. Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen der §§ 93ff.und § 200 AO Dritte als Auskunftsperson vernehmen, z.B. Personen, die für die ausländische Gesellschaft tätig geworden sind oder mit ihr in Geschäftsverbindung gestanden haben oder im Auftrag oder Interesse eines inländischen Beteiligten bei der Einschaltung der a...

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