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AStG, Anwendungserlaß [außer Kraft] / 15.1. Zurechnung von Einkommen und von Vermögen

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15.1.1. Nac§ 15 AStG sind Einkommen und Vermögen ausländischer Familienstiftungen unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern, Bezugs- oder Anfallsberechtigten gemäß ihrem Anteil unmittelbar zuzurechnen. Die Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen stehen einer Zurechnung nicht entgegen.

§ 15 AStG und § 20 EStG schließen sich tatbestandsmäßig wechselseitig aus. § 15 Abs. 1 und 4 AStG ist gegenüber § 22 Abs. 1 EStG vorrangig (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994, BStBl. II, 727).

Unter Einkommen ist dasjenige zu verstehen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde. Die Ermittlung des Einkommens und Vermögens bestimmt sich nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts, dazu gehört auch die Gewährung von Pausch- und Freibeträgen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1992, BStBl. 1993 II, 388 und vom 2. Februar 1994, BStBl. II, 727).

15.1.2. Dem unbeschränkt Steuerpflichtigen ist zuzurechnen

 

1.

für die Zwecke der Einkommensteuer das Einkommen, das der Familienstiftung während des betreffenden Veranlagungszeitraums zugeflossen ist;

 

2.

für die Zwecke der Vermögensteuer das Vermögen der Familienstiftung an dem betreffenden Stichtag.

15.1.3. Die Zurechnung nach § 15 AStG erfolgt auch dann, wenn

 

a)

der Stifter bei der Errichtung beschränkt steuerpflichtig war,

 

b)

der unbeschränkt Steuerpflichtige lediglich anfalls-, aber nicht bezugsberechtigt ist.

15.1.4. Einkommen und Vermögen der Familienstiftung sind dem Stifter während seiner unbeschränkten oder erweiterten beschränkten Steuerpflicht voll, nach ihrem Wegfall (z.B. durch Tod) den Bezugs- und Anfallsberechtigten anteilig zuzurechnen.

15.1.5. Wendet die Familienstiftung einem Stifter, Bezugs- oder Anfallsberechtigten Einkommen zu, das dieser Person schon nach § 15 AStG zugerechnet worden ist, ...

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