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AStG, Anwendungserlaß [außer Kraft] / 10.3. Gewinnermittlung bei reinen Zwischengesellschaften

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10.3.1. Gewinnermittlungsarten

10.3.1.1. Der Hinzurechnung unterliegende Gewinne können nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG ermittelt werden durch

 

1.

einen Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder

 

2.

eine Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Das Wahlrecht ist bis zur Abgabe der Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG auszuüben. Üben die Inlandsbeteiligten das Wahlrecht nicht oder nicht einheitlich aus, so sind die Gewinne durch Vermögensvergleich zu ermitteln.

10.3.1.2. Bei einer Änderung der Gewinnermittlungsart ist R 17 Abs. 1 und 3 EStR 1993 entsprechend anzuwenden. Eine Änderung darf nicht willkürlich vorgenommen werden.

10.3.1.3. Werden Zwischeneinkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist ein Zufluß an die ausländische Zwischengesellschaft stets anzunehmen, wenn ein Beteiligter, eine diesem nahestehende Person oder - im Interesse dieser Personen - ein Dritter der Gesellschaft Beträge gutschreibt oder die Beträge in anderer Weise verfügbar sind. Weitergehende Bestimmungen bleiben unberührt.

10.3.2. Ermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG

10.3.2.1. Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG sind durch eine für alle Inlandsbeteiligten maßgebende "Hinzurechnungsbilanz" zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Vermögen der ausländischen Gesellschaft zugrunde zu legen, auch wenn nicht alle Anteile oder Stimmrechte Inländern zuzurechnen sind. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßgabe der nach deutschem Steuerrecht zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften aus der Bilanz der ausländischen Gesellschaft abgeleitet werden. Im übrigen gilt § 60 EStDV entsprechend.

10.3.2.2. Für die Hinzurechnungsbilanz gelten die deutschen Grundsätze auch dann, wenn das ausländische Recht abweichende Bilanzansätze ...

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