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ASR V3a.2: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten / Anhang A4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"

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(1) Beim Einrichten und Betreiben von Pausenräumen, Pausenbereichen und Bereitschaftsräumen sowie von Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter sind die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderungen zu berücksichtigen. Je nach Auswirkung der Behinderung ist insbesondere auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit zu achten.

(2) Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit nach Absatz 1 sind gegeben, wenn Kennzeichnungen für Beschäftigte mit Sehbehinderung z.B. visuell kontrastierend gestaltet sind. Auch für blinde Beschäftigte ist das Zwei-SinnePrinzip anzuwenden, z.B. mit einer taktil erfassbaren Kennzeichnung an der Tür. Zusätzlich ist ein Mobilitätstraining möglich.

(3) Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit der Funktion sowie Nutzbarkeit von Bedienelementen (z.B. Zapfstelle, Schalter für Beleuchtung und Lüftung) sind gegeben, wenn sie für Beschäftigte mit Sehbehinderung z.B. visuell kontrastierend und für blinde Beschäftigte z.B. taktil erfassbar gestaltet sind. Zusätzlich ist ein Mobilitätstraining möglich.

(4) Nutzbarkeit nach Absatz 1 ist in Bezug auf die Übermittlung von Informationen (z.B. die Erreichbarkeit im Bereitschaftsfall, Alarmierung im Notfall) gegeben, wenn für Beschäftigte mit einer Seh- oder Hörbehinderung das Zwei-Sinne-Prinzip angewendet wird.

(5) Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl benutzen, ist für den Zugang eine lichte Durchgangsbreite der Tür gemäß Absatz 13 Anhang A1.7: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.7 "Türen und Tore" zu gewährleisten. Schrägrampen zum Ausgleich von Höhenunterschieden sind gemäß Absatz 3 Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 "Verkehrswege" zu gestalten.

(6) Für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten sind gegebenenfalls zusätzliche Fläch...

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