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Arbeitssicherstellungsgesetz / §§ 28 - 31 Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften

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§ 28 1. Unterabschnitt Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse

§ 28 Anwendung der §§ 14 bis 23

1Wird nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden könnte, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, daß die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. 2Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte. 3Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§§ 29 - 30 2. Unterabschnitt Ausbildungsveranstaltungen Bereithaltungsbescheid

§ 29 Ausbildungsveranstaltungen

 

(1) 1Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, können zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. 2Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1) gilt entsprechend. 3Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jährlich nicht überschreiten.

 

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung

 

1.

bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden können,

 

2.

die Träger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln,

 

3.

das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln und

 

4.

die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach folgenden Grundsätzen regeln:

 

a)

dem Teilnehmer dürfen in seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen,

 

b)

die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,

 

c)

dem Teilnehmer i...

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