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Arbeitskammergesetz des Saarlandes / § 14 Aufgaben des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin

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(1) 1Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin und der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall die Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten die Arbeitskammer des Saarlandes gemeinschaftlich nach außen. 2Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

(2) 1Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Arbeitskammer des Saarlandes ist der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin verantwortlich und allein vertretungsberechtigt. 2Er/sie kann mit Zustimmung des Vorstandes einzelne Aufgaben oder Geschäftsbereiche dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zur Erledigung übertragen. 3Das Nähere regelt die Satzung der Arbeitskammer des Saarlandes.

 

(3) 1Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist hauptamtlicher Bediensteter/hauptamtliche Bedienstete der Arbeitskammer des Saarlandes. 2Er/sie kann nicht der Vertreterversammlung angehören.

 

(4) 1Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Arbeitskammer des Saarlandes. 2Einstellungen und Entlassungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. 3Er/sie hat für die Erledigung der Geschäfte und für die Regelung des Geschäftsganges einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen. 4Dieser bedarf der Genehmigung des Vorstandes; Gleiches gilt für Änderungen des Geschäftsverteilungsplans.

 

(5) 1Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nehmen an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes der Vertreterversammlung und der Ausschüsse mit beratender Stimme teil. 2Sie haben dabei Gründe, die einem beabsichtigten Beschluss entgegenstehen, vorzutragen. 3Wird d...

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