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Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / Zu § 31b - Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:

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1. Offenbarungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 AO

1.1

1Die Finanzbehörden dürfen in den in § 31b Abs. 1 AO genannten Fällen den jeweils zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte erteilen (Offenbarungsbefugnis). 2Liegt ein begründetes Auskunftsersuchen der jeweils zuständigen Stelle vor, ist ihr Auskunft zu erteilen (Offenbarungspflicht). 3Die ersuchende Stelle hat zu versichern, dass die erbetenen Daten den in § 31b Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AO genannten Zwecken dienen.

 

1.2

1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat nach § 28 Abs. 1 GwG die Aufgabe der Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten.

2Im Hinblick auf § 31b Abs. 1 Nr. 5 AO sind insbesondere folgende Aufgaben der FIU von Bedeutung:

  • die Entgegennahme und Sammlung von Meldungen nach dem GwG und Mitteilungen nach § 31b AO,
  • die Durchführung von operativen Analysen einschließlich der Bewertung von Meldungen und sonstigen Informationen,
  • die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse dieser operativen Analyse und zusätzlicher relevanter Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen,
  • die Durchführung von strategischen Analysen und Erstellung von Berichten aufgrund dieser Analysen,
  • der Informationsaustausch und die Koordinierung mit inländischen Aufsichtsbehörden,
  • die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen anderer Staaten,
  • die Untersagung von Transaktionen und die Anordnung von sonstigen Sofortmaßnahmen,
  • der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit den inländischen Aufsichtsbehörden und für die Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzieru...

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    Abgabenordnung / § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
    Abgabenordnung / § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

      (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:   1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen ...

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