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Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 3. Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten

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3.1

Die Absätze 4 und 5 des § 30 AO erlauben die Offenbarung oder Verwertung der in § 30 Abs. 2 AO geschützten Daten.

 

3.2

1Offenbaren i.S.d. § 30 AO ist eine Form des Offenlegens geschützter Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, umfasst aber - anders als die Offenlegung - auch die Übermittlung, Verbreitung und andere Formen der Bereitstellung gegenüber anderen Amtsträgern oder gleichgestellten Personen derselben Finanzbehörde. "Offenbarung" ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, auf Grund dessen nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten einem Dritten bekannt werden können. 2Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z. B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben. 3Im Fall der Bereitstellung von Daten zum Abruf erfolgt die Offenbarung erst mit tatsächlichem Zugriff auf die Daten. 4Werden zum Abruf bereitgestellte Daten von der verantwortlichen Finanzbehörde vor der Einsichtnahme oder dem Abruf wieder gelöscht oder der Abruf in anderer Weise ausgeschlossen, ist keine Offenbarung erfolgt. 5Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme.

 

3.3

1Der Gesamtrechtsnachfolger (z. B. der Erbe nach § 1922 BGB) tritt in die rechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO) und ist damit kein Dritter. 2Die Auskünfte, die dem Rechtsvorgänger erteilt werden durften, dürfen auch dem Rechtsnachfolger erteilt werden.

3Sind in einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, so ist jeder einzelne Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. 4Zur Auskunftserteilung bedarf es nicht der Zustimmung der übrigen Miterben. 5Der auskunftssuchende Erbe hat sich erforderlichenfalls durch Erbschein auszuweisen.

6Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte sowie Er...

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