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Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 1. Allgemeines

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1.1 Bekanntgabe von Verwaltungsakten

 

1.1.1

1Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO) und dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 AO). 2Deshalb ist beim Erlass eines Verwaltungsakts festzulegen,

  • an wen er sich richtet (AEAO zu § 122, Nr. 1.3 - Inhaltsadressat),
  • wem er bekannt gegeben werden soll (AEAO zu § 122, Nr. 1.4 - Bekanntgabeadressat),
  • welcher Person er zu übermitteln ist (AEAO zu § 122, Nr. 1.5 - Empfänger) und
  • ob eine besondere Form der Bekanntgabe erforderlich oder zweckmäßig ist (AEAO zu § 122, Nr. 1.8).
 

1.1.2

1Verfahrensrechtlich ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsbegriff der Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung, den Formen der Bekanntgabe (mündliche, schriftliche, elektronische oder öffentliche Bekanntgabe oder Bekanntgabe in anderer Weise) und den technischen Vorgängen bei der Übermittlung des Inhalts eines Verwaltungsakts. 2Die Bekanntgabe setzt den Bekanntgabewillen des für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Bediensteten voraus (BFH-Urteile vom 27.6.1986, VI R 23/83, BStBl II S. 832, und vom 24.11.1988, V R 123/83, BStBl 1989 II S. 344). 3Zur Aufgabe des Bekanntgabewillens vgl. AEAO zu § 124, Nrn. 5 und 6.

 

1.1.3

1Mit dem Rechtsbegriff "Bekanntgabe" nicht gleichbedeutend sind die Bezeichnungen für die technischen Vorgänge bei der Übermittlung eines verfügten Verwaltungsakts (z.B. "Aufgabe zur Post", "Zusendung", "Zustellung", "ortsübliche Bekanntmachung", "Zugang"), auch wenn diese Begriffe zugleich eine gewisse rechtliche Bedeutung haben. 2Die technischen Vorgänge bedürfen, soweit das Gesetz daran Rechtsfolgen knüpft, einer Dokumentation, um nachweisen zu können, dass, wann und wie die Bekanntgabe erfolgt ist.

 

1.1.4

1Die ...

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