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Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / Zu § 37 - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

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[Vorspann]

Inhaltsverzeichnis

1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1)

2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2

2.1 Rückforderungsanspruch des Finanzamts

2.2 Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen

2.2.1 Allgemeines

2.2.2 Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern

2.3 Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer

1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1)

1§ 37 Abs. 1 enthält eine abschließende Aufzählung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. 2Die Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

2. Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2

[Vorspann]

1§ 37 Abs. 2 enthält eine allgemeine Umschreibung des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs, der einem Steuerpflichtigen oder Steuergläubiger dadurch erwächst, dass eine Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis ohne rechtlichen Grund erfolgt ist oder der Grund hierfür später wegfällt. 2Eine Zahlung ist ohne rechtlichen Grund geleistet, wenn sie den materiell-rechtlichen Anspruch übersteigt (BFH-Urteile vom 6.2.1996 - VII R 50/95 - BStBl 1997 II, S. 112, und vom 15.10.1997 - II R 56/94 - BStBl II, S. 796). 3§ 37 Abs. 2 Satz 1 gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das Finanzamt als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer an den Steuerpflichtigen oder einen Dritten rechtsgrundlos geleisteten Steuererstattung durch das Finanzamt (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.2011 - VII R 42/10 - BStBl II, S. 607).

4Ein nach materiellem Recht bestehender Erstattungsanspruch kann allerdings nur durchgesetzt werden, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt i.S.d. § 218 Abs. 1 aufgehoben oder geändert worden ist; maßgebend ist bei mehrfacher Änderung der letzte Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 6.2.1996, a.a.O.). 5Im Übrigen siehe zu § 218.

2.1 Rückforderungsanspruch des Finanzamts

1Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Erstattungsverpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gu...

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