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Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGr ... / Zu § 5

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A 5 Lage-Faktor

 

(1) Der Lage-Faktor sorgt für eine Differenzierung der gleich großen, gleich genutzten Grundstücke innerhalb einer Kommune anhand ihrer Lage. Als Indikator für die Lage werden die flächendeckend vorhandenen Bodenrichtwerte genutzt. Sie werden vereinfacht genutzt, sodass die steuerlichen Bodenrichtwerte nicht mit den detailreicheren Bodenrichtwerten der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Niedersachsen deckungsgleich sind. Die Steuerpflichtigen müssen zur Bestimmung des Lage-Faktors nichts beitragen. Die Lage-Faktoren werden von der Finanzverwaltung ermittelt, der Steuererklärung zugesteuert und in den Feststellungsbescheiden separat ausgewiesen. Im Internet wird allen Anwendern zur Information eine kostenfreie Internetanwendung zugänglich gemacht, aus der die Lage-Faktoren sowie weitere Geodaten des jeweiligen Grundstücks bzw. seiner Flurstücke in einer Kartendarstellung und in einer ausdruckbaren Übersicht ersichtlich sind. Mit diesem sog. "Grundsteuer-Viewer" kann über Eingabe der Grundstücksbezeichnungen wie Adresse, Flurstücksnummer u. a. anwenderfreundlich eine Karte eingesehen werden, in der für das jeweilige Grundstück die Bezeichnung der Flurstücke, die amtliche Flächengröße und ggf. Teilflächen, die Bodenrichtwerte, der durchschnittliche Bodenrichtwert und die Lage-Faktoren ersichtlich sind (https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de/).

 

(2) In bestimmten Sonderfällen kann der im Feststellungsbescheid ausgewiesene Lage-Faktor von dem im Grundsteuer-Viewer ausgewiesenen Lage-Faktor aus technischen Gründen abweichen. Ein Sonderfall ist ein Flurstück, das in einem Teil aus Grundvermögen besteht, im anderen aus landund forstwirtschaftlichem Vermögen, das einen anderen Bodenrichtwert aufweist. Hier sind erst Angaben des Steuerpflichtigen zur Aufteil...

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