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Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGr ... / A 13 Übergangsregelungen

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(1) Treten im Zeitraum 1. 1. 2022 bis Ende Dezember 2024 Änderungen ein, sind nach dieser Übergangsregelung die Feststellungen sowohl für das bisherige als auch für das ab 1. 1. 2025 geltende Recht parallel vorzunehmen.

 

(2) Solche Veränderungen, die zu Änderungen der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Feststellungen führen, könnten ohne eine Übergangsregelung nicht nachvollzogen werden. Grund hierfür ist, dass wirtschaftliche Einheiten und Feststellungen nach dem NGrStG in den Jahren 2022 bis 2024 für die Festsetzung der Grundsteuer keine Bedeutung haben. In diesen Jahren basiert die Grundsteuerfestsetzung weiterhin auf den Einheitswerten nach Bundesrecht. Veränderungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 2022 nach dem NGrStG dürften damit grundsätzlich erst auf den 1. 1. 2025 berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck fingiert § 13, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Feststellungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 3 Satz 1 NGrStG sowie § 223 Abs. 1 Nr. 2 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG bereits in diesem Zeitraum für die Grundsteuer von Bedeutung sind. Somit eröffnet es die Möglichkeit, Veränderungen zwischen dem 1. 1. 2022 und dem 31. 12. 2024 bereits vor dem 1. 1. 2025 durch Nachfeststellungen, Fortschreibungen oder Aufhebungen der Äquivalenzbeträge nachzuvollziehen. Damit ist vor dem Zeitpunkt der ersten Hauptveranlagung sowohl für die Bürgerin oder den Bürger als auch für die Gemeinden ersichtlich, auf welcher Grundlage die Grundsteuer nach dem NGrStG zu erheben sein wird. Ohne eine vergleichbare Regelung müsste eine Vielzahl der im Wege der Hauptfeststellung ermittelten Äquivalenzbeträge auf den 1. 1. 2025 erneut auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Um die Änderungen auf Ebene der Äquivalenzbeträge auf den 1. 1. 2023 und 1. 1. 2024 nachv...

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