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Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württember ... / Zu § 59 LGrStG

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Hauptveranlagung 2025

Erstmalige Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes

(1) 1Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 15 LGrStG wird auf den 1. Januar 2022 durchgeführt. 2Ab diesem Zeitpunkt können Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte ergehen.

(2) 1Bei der Feststellung von Grundsteuerwerten (§ 13 Absatz 4 LGrStG) sowie bei Zurechnungsfortschreibungen (§ 16 Absatz 2 LGrStG) werden das im ersten Hauptfeststellungszeitpunkt geltende Landesgrundsteuerrecht und damit auch die Steuerbefreiungsvorschriften zugrunde gelegt. 2Sollte bis zum 31. Dezember 2024 eine Steuerbefreiungsvorschrift aufgehoben werden, kann eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 LGrStG erfolgen. 3Wird eine neue Steuerbefreiungsvorschrift bis zum 31. Dezember 2024 in das Landesgrundsteuergesetz aufgenommen, sind die Grundsteuerwerte nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 LGrStG aufzuheben.

(3) 1Ab dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2025 dürfen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – zur Grundsteuer als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. 2Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 2025 sind daher Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte nicht mehr zulässig.

(4) § 59 Absatz 6 Satz 1 LGrStG hebt kraft Gesetzes die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die für Feststellungs- und Festsetzungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden und soweit sie auf den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 33, 34, 76, 79 Absatz 5, 93 Absatz 1 Satz 2 BewG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bew...

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