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Anwendung des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württember ... / Zu § 33 LGrStG

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Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1) 1Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten gemäß § 31 Absatz 2 bis 8 LGrStG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 32 Absatz 1 und 2 LGrStG zusammen. 2Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 30 Absatz 3 LGrStG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. 3Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 24 Absatz 4 LGrStG ergibt sich der nach § 13 Absatz 1 LGrStG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dies gilt auch für Personengesellschaften und -gemeinschaften gemäß AE zu § 25 Absatz 1.

(2) 1Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über mehrere Gemeinden, ist die Summe der Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 33 Absatz 2 Satz 1 LGrStG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. 2Dies gilt auch für die typisierten Zuschläge zum Reinertrag nach § 32 Absatz 1 und 2 LGrStG. 3Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 LGrStG aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Dabei handelt es sich mangels der Anordnung einer Feststellung nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Absatz 10 AO mit Bindungswirkung für den ggf. folgenden Zerlegungsbescheid, sondern um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage für das Zerlegungsverfahren gemäß § 47 LGrStG.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Verstärkte Tierhaltung

Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Grundstücken, die...

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