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Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 / Zu § 1 GrStG

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A 1.1 Heberecht, Steuerberechtigung

 

(1) 1Die Gemeinden haben das Recht, Grundsteuer zu erheben (§ 1 Absatz 1 GrStG). 2In den Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen (Berlin und Hamburg), haben die Länder das Recht, Grundsteuer zu erheben. 3Der Wille der Gemeinde, Grundsteuer zu erheben, muss in einer besonderen Satzung seinen Ausdruck finden. 4Hierfür genügt die Festsetzung des Hebesatzes durch die jeweilige Gemeinde, in der die Entscheidung enthalten ist, dass Grundsteuer erhoben wird.

 

(2) 1Die Gemeinde erhebt Grundsteuer auf den Grundbesitz, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt. 2Zum Hoheitsgebiet gehört auch eine Exklave, d. h. ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich innerhalb eines anderen Gemeindegebiets befindet (BFH-Urteil vom 28. März 1958 III 43/55 U, BStBl III S. 243).

 

(3) Liegt Grundbesitz in gemeindefreien Gebieten, d. h. abgegrenzten Gebieten, die zu keiner Gemeinde gehören, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach dem Grundsteuergesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

A 1.2 Verwaltung der Grundsteuer

1Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Ländern, zum Teil den Gemeinden. 2Für die Feststellung der Grundsteuerwerte sowie für die Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter der Länder zuständig (§ 219 des Bewertungsgesetzes - BewG, §§ 184, 185 ff. der Abgabenordnung - AO). 3Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich ihrer Stundung, ihrer Niederschlagung und ihres Erlasses obliegt dagegen den zuständigen Behörden der hebeberechtigten Gemeinde. 4Für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuermessbescheide sind die Finanzämter zuständig, für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerbescheide die Gemeinden. 5Wird die Vollziehung eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt ausgesetzt, so ist die Gemeinde verpflichtet, vo...

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