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Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1. Januar 2025 / A 3.4 Hoheitliche Tätigkeit

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(1) 1Eine hoheitliche Tätigkeit liegt bei Erfüllung von Hoheitsaufgaben vor. 2Es muss sich dabei um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind (BFH-Urteil vom 20. Mai 1960 III 440/58 S, BStBl III S. 368). 3Der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient Grundbesitz, der

 

1.

für hoheitliche Zwecke von Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

 

2.

für hoheitliche Zwecke der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere (BFH-Urteil vom 14. Januar 1972 III R 50/69, BStBl II S. 318), des polizeilichen Schutzdienstes und der sonstigen Schutzdienste oder

 

3.

für Zwecke eines sonstigen Hoheitsbetriebs im Sinne des § 4 Absatz 5 KStG

benutzt wird. 4Zur Abgrenzung einer hoheitlichen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2009, BStBl I S. 1597.

 

(2) 1Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die zwar auch einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, aber überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 KStG). 2Ein Hoheitsbetrieb kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Annahmezwang besteht, d. h., die juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungen erbringt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. 3Keine Hoheitsbetriebe sind dagegen u. a. Kreditinstitute, Versorgungsbetriebe und Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand sowie andere BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (siehe A 3.3 Absatz 4). 4Eine bei der Körperschaftsteuer (§ 4 Absatz 5 KStG) und bei der Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 2 der Gewerbest...

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