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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 3 Mitteilungen im Straf- und Bußgeldverfahren

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134 Mitteilungen an Behörden und Stellen der Finanzverwaltung

 

(1) Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie der Abschluss des Verfahrens und das Ergebnis sind der für die Durchführung der Besteuerung zuständigen Finanzbehörde oder Stelle von der BuStra mitzuteilen.

 

(2) Soweit sonstige Behörden oder Stellen der Finanzverwaltung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Einleitung durch die BuStra oder Steufa veranlasst haben, gilt für die Unterrichtung dieser Behörden und Stellen durch die BuStra Absatz 1 sinngemäß.

 

(3) Zu den Mitteilungspflichten im Insolvenzverfahren vgl. Nummer 70 Abs. 2.

 

(4) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nummer 4 BZRG) dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie erteilt worden sind (§ 41 Abs. 3 Satz 2 BZRG); es ist daher darauf zu achten, dass diese Mitteilungen bei den Strafakten verbleiben.

135 Unterrichtung der vorgesetzten Behörde

Über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sowie dann, wenn Ermittlungen in Fällen von besonderer Bedeutung (vgl. z. B. die Nummern 151, 152) durchgeführt werden sollen oder durchgeführt wurden, ist zu berichten. Dies gilt auch, wenn die Finanzbehörde das Verfahren nicht selbständig durchführt.

136 Mitteilungspflichten nach den Steuergesetzen

Nach den Steuergesetzen bestehen insbesondere folgende Mitteilungspflichten:

 

1.

nach § 31a Abs. 2 und § 31b Abs. 2 AO;

 

2.

nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 10 EStG

an die zuständigen Stellen. Bei den Mitteilungspflichten nach Nummer 1 sind die entsprechenden Regelungen im AEAO zu beachten. Wegen der Mitteilungspflicht nach Nummer 2 wird auf das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2002, BStBl I 2002, 1031, das Handbuch "Bekämpfung der Korruption - Handbuch für die Außenprüfungsdienste" und den BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008, VII B 92/08, BStBl II 2008, 850 verwiesen.

137 Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften

 

(1) Die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegenden, personenbezogenen Daten sind insbe...

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