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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / 22 Abgabe der Strafsache an die Staatsanwaltschaften

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(1) Die Entscheidung über die Abgabe (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO) ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die unverzügliche Abgabe kommt in Betracht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft fortgeführt wird. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn

 

1.

eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung beantragt werden soll (vgl. auch Nummer 74);

 

2.

die Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112, 113 StPO) geboten erscheint;

 

3.

die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist;

 

4.

der Beschuldigte außer einer Tat im Sinne der Nummern 18 und 19 noch eine andere - prozessual selbständige - Straftat begangen hat und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen (vgl. auch Nummer 140 Abs. 3);

 

5.

die Strafsache besondere materiell-rechtliche Schwierigkeiten aufweist (wie z. B. Fälle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung);

 

6.

Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden kann;

 

7.

gegen die in Nummern 151 bis 154 genannten Personen ermittelt wird;

 

8.

ein Amtsträger der Finanzverwaltung der Beteiligung verdächtig ist.

In den Fällen der Nummern 7 und 8 hat eine sofortige Abgabe zu erfolgen.

 

(2) In den Fällen, die wegen der Größenordnung oder aus anderen Gründen, namentlich wegen der Persönlichkeit oder der Stellung des Beschuldigten oder wegen des Sachzusammenhangs mit anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, von besonderer Bedeutung sind, hat die Finanzbehörde, sofern sie nicht die Vorgänge gemäß Abs. 1 abgegeben hat, die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen (vgl. auch BGH-Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 90/09 - und Nummer 140). Dies gilt auch, wenn zu entscheiden ist, ob ...

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