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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2020 / 77 Besondere Strafzumessungsgründe

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Strafschärfend oder strafmildernd sind insbesondere zu berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB):

 

1.

Beweggründe, Ziele und Tatausführung

 

a)

Strafmildernd

Handeln aus nicht selbst verschuldeter Zwangs- oder Notlage heraus oder zum fremden Vorteil.

 

b)

Strafschärfend

Handeln aus Gewinnsucht, grobem Eigennutz oder Habgier; gewissenloses und rücksichtsloses Vorgehen; Hartnäckigkeit, mit der das Ziel verfolgt wird; Steuerverkürzung über einen längeren Zeitraum; vorausgegangene Einstellungen unter Auflagen und einschlägige Vorstrafen (vgl. aber § 51 BZRG); besonders verwerfliche Ausführung (z. B. Urkundenfälschung, falsche eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO, Verleitung Dritter - insbesondere abhängiger Personen - zur Teilnahme, Buch- und Belegmanipulationen, Verletzung von Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich geschäftlicher Unterlagen - vgl. BGH-Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, Konten auf falschem oder erdichtetem Namen).

 

2.

Maß der Pflichtwidrigkeit

 

a)

Strafmildernd

Verletzung von Pflichten, die vornehmlich andere wahrzunehmen hatten; Steuerhinterziehungen, die sich erst nach Anwendung des Kompensationsverbots ergeben; Eintritt eines bloßen Gefährdungsschadens (BGH-Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15).

 

b)

Strafschärfend

Hinterziehung fremder Steuern und solcher, für die der Täter treuhänderisch verantwortlich ist (z. B. LSt, USt).

 

3.

Verhalten nach der Tat

 

a)

Strafmildernd

Aktive Mithilfe bei der Tataufklärung; "verunglückte" Selbstanzeige; geständige Einlassung; Wiedergutmachung (Zahlung der verkürzten Steuern).

 

b)

Strafschärfend

Behinderung der Tataufklärung, z. B. Vernichten oder Beiseiteschaffen von Beweismitteln, Beeinflussung von Zeugen, bewusste Irreführung der Ermittlungsbehörden (dagegen nicht: Schweigen oder bloßes Leugnen);...

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