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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2019 / Teil 6 Ergänzende Regelungen

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Abschnitt 1 Steuergeheimnis

128 Schutz des Anzeigenerstatters

Auf die Tz. 1.4. 9 und 10 des AEAO zu § 30 wird verwiesen.

129 Offenbarung gegenüber Dritten

 

(1) Wegen der Mitteilungspflichten zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird auf die §§ 31a und 31b AO sowie die entsprechenden Regelungen in dem AEAO verwiesen.

 

(2) Wegen der Mitteilungspflicht bei Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 10 EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2002 - BStBl I 2002, 1031, das Handbuch "Bekämpfung der Korruption - Handbuch für die Außenprüfungsdienste", BMF-Schreiben vom 26. November 2014 - IV A 4 - S 1541/07/10005-01 und das BFH-Urteil vom 14. Juli 2008, BStBl II 2008, 850 verwiesen.

Abschnitt 2 Unterrichtungspflicht gegenüber BuStra oder Steufa

130 Allgemeines

 

(1) Ergibt sich der Verdacht (vgl. Nummer 26) einer Straftat im Sinne der Nummern 18 und 19, ist die BuStra und - sofern noch weitere Ermittlungen erforderlich sind - die Steufa unverzüglich zu unterrichten. Bei einer nur vagen Vermutung schuldhaften Verhaltens ist nur in Ausnahmefällen eine Unterrichtung geboten.

 

(2) Abs. 1 gilt bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Sinne der Nummern 105 und 106 entsprechend, sofern nicht von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 Abs. 1 OWiG abgesehen werden kann (vgl. Nummer 104). Danach kann trotz Verdachts einer Ordnungswidrigkeit bei einem steuerlichen Mehrergebnis von insgesamt unter 5 000 € in der Regel eine Unterrichtung unterbleiben, wenn nicht besondere Umstände hinsichtlich des vorwerfbaren Verhaltens für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens sprechen.

 

(3) Eine Unterrichtung der BuStra ist regelmäßig auch dann angezeigt, wenn sich die Möglichkeit ergibt, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 durchgeführt werden muss. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn für eine Straftat oder Ord...

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