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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2019 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs

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70 Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs

 

(1) Im Steuerstrafverfahren stehen den Finanzbehörden zur Sicherung des Steueranspruchs zwei gleichrangige Wege offen (§ 111e Abs. 6 StPO). Die Abgabenordnung eröffnet den Weg über den dinglichen Arrest gemäß § 324 AO, und die Strafprozessordnung sieht die richterliche Anordnung des Vermögensarrestes zugunsten des durch die Steuerstraftat Verletzten nach §§ 73 Abs. 1, 73b, 73c, 73d StGB i. V. m. §§ 111e Abs. 1 und Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO vor. Mit beiden Verfahren wird eine zeitnahe und eine dem jeweiligen Stand des Verfahrens angepasste Sicherung der Ansprüche des Steuerfiskus aus der Steuerhinterziehung ermöglicht. Voraussetzung für diese Maßnahmen ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs. Die Steueransprüche sind nach Steuerart und Besteuerungszeitraum zu bezeichnen. Angaben zur Höhe sind möglichst genau zu machen und zu begründen. Zusätzlich bedarf es bei Maßnahmen zur Sicherung gem. § 324 AO eines Arrestgrundes. Bei Arresten nach der StPO bedarf es eines Sicherungsbedürfnisses. Dies ist gegeben, wenn es zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist, insbesondere weil der Betroffene seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt. Damit wird die bisherige Rechtsprechung zum "Arrestgrund" durch die Neuregelungen in § 111e StPO nicht berührt.

 

(2) Nach § 302 Nummer 1 InsO sind u. a. Verbindlichkeiten eines Schuldners aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach § 370 AO rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Solche Forderungen sind nach § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, wobei zum Anmeldezeitpunkt eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliegen muss. Dabei ist Folgendes zu beachten:

 

1.

Steufa bzw. BuStra so...

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