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Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012 / 72 Besonderheiten beim dinglichen Arrest nach der StPO

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(1) Der dingliche Arrest nach den §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d Abs. 1 Satz 1 StPO wird gem. § 111e Abs. 1 StPO durch das Gericht und bei Gefahr im Verzuge durch die Staatsanwaltschaft bzw. die BuStra angeordnet. Die Umstände, die die Annahme von Gefahr im Verzuge begründen, sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer Arrestanordnung der Staatsanwaltschaft oder BuStra ist innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung zu beantragen (§ 111e Abs. 2 Satz 1 StPO).

 

(2) Die Arrestanordnung wird spätestens nach sechs Monaten durch das Gericht aufgehoben, wenn keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung vorliegen. Unterhalb der Schwelle der dringenden Gründe kann in den in § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO benannten Fällen auf Antrag die Frist durch das Gericht um bis zu sechs Monate auf längstens insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

 

(3) Zur Ermittlung der Höhe des Arrestanspruchs können die hinterzogenen Steuern geschätzt werden (§ 73b StGB).

 

(4) Der dingliche Arrest wird insbesondere durch die nachstehend aufgeführten Maßnahmen vollzogen:

 

1.

Pfändungen in Forderungen können durch die Staatsanwaltschaft bzw. BuStra angeordnet werden oder auf deren Antrag durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat (§ 111f Abs. 3 Satz 3 StPO). Mit der Zustellung der Pfändung kann die Steufa beauftragt werden (vgl. § 111f Abs. 4 StPO).

 

2.

Bei beweglichen Sachen kann die Vollziehung ohne förmliche Beauftragung durch die Steufa im Wege der Pfändung vorgenommen werden (vgl. § 111f Abs. 3 Satz 1 StPO).

 

3.

Die Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bzw. BuStra nach § 111f Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 29 Abs. 3 Grundbuchordnung (GBO).

Wegen der Verwahrung beweglicher Gegenstände vgl....

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