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Anreizregulierungsverordnung [bis 31.12.2028] / § 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs

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(1) 1Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:

 

1.

2Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 und 2 ermittelt.

 

2.

3Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.

 

3.

4Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.

 

(2) 1Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. 2Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. 3Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. 4Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetze...

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