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Anlagenverordnung Rheinland-Pfalz [bis 01.07.2020] / § 3 Grundsatzanforderungen

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(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind:

 

1.

Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. 2Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. 3Insbesondere müssen Verlagerungen von Behältern und Rohrleitungen durch Wassereinflüsse, vor allem das Aufschwimmen bei Überflutung, ausgeschlossen sein. 4Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. 5Satz 4 gilt nicht für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen.

 

2.

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

 

3.

Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. 2Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.

 

4.

Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

 

5.

Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.

 

6.

Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. 2Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A. 3Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen eines Merkblatts gemäß § 9. 4Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des R...

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