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Anlagenverordnung Rheinland-Pfalz [bis 01.07.2020] / §§ 24 - 26 Fünfter Teil Fachbetriebe

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§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht [Bis 29.07.2015: (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)]

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind

 

1.

alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen[2] [Bis 29.07.2015: § 19l WHG] an

 

a)

Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,

 

b)

Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3,

 

c)

Feuerungsanlagen;

 

2.

Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Abs. 1[3] [Bis 29.07.2015: § 19g Abs. 1 und 2] WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

 

a)

Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,

 

b)

Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,

 

c)

Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,

 

d)

Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,

 

e)

Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Anlagen, die unmittelbar dem Gewässerschutz dienen, insbesondere Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckageerkennungseinrichtungen;

 

3.

Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;

 

4.

Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzr...

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